Abfallrecht; Vermischungsverbot; Rekultivierung einer Inertstoffdeponie mit Pressschlamm
Leitsätze
Für die Abdeckung einer Inertstoffdeponie darf nur nachweislich unverschmutztes Material verwendet werden. Es gilt das sog. Vermischungsverbot (E. 2.1). Im vorliegenden Fall ergab die Analyse des für die Rekultivierung einer Inertstoffdeponie vorgesehenen Pressschlamms, dass der Grenzwert für aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40 von 50 mg/kg Trockensubstanz in acht von 41 auf der Deponie abgelagerten Haufen überschritten ist. Bundesrecht wird nicht verletzt, wenn die Schadstoffwerte jedes einzelnen Haufens beurteilt wurden und die fachgerechte Entsorgung der acht übermässig belasteten Haufen angeordnet worden ist. Das gesamte für die Rekultivierung verwendete Material muss den Grenzwert einhalten. Eine rechnerische Vermischung der Haufen und damit ein Abstellen auf den Durchschnittswert, um den Schadstoffgehalt der Gesamtmenge unter dem Grenzwert zu halten, lässt das Vermischungsverbot nicht zu (E. 2.3).
Zeitschrift URP
URP 2015 524
Publikationsart
Entscheid