VASA-Abgeltungen; keine Abgeltungspflicht für baubedingte Massnahmen zur Verhinderung der Sanierungsbedürftigkeit
Leitsätze
Die Altlastenverordnung bestimmt, dass belastete Standorte durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden dürfen, wenn sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben auch nicht sanierungsbedürftig werden. Ein Bauprojekt, welches wie die geplante Kühlhalle die Sanierungsbedürftigkeit des Standorts zur Folge hätte, ist daher dann zulässig, wenn der Sanierungsfall durch geeignete Massnahmen verhindert wird. Umstritten ist, ob solche Massnahmen als altlastenrechtliche Sanierungsmassnahmen zu qualifizieren sind, deren Kosten abgeltungsberechtigt sind (E. 2.2). Die Auslegung der anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ergibt, dass baubedingte Massnahmen zur Verhinderung der Sanierungsbedürftigkeit nicht als Sanierungsfälle im Sinne des Altlastenrechts gelten: Der Gesetzgeber legt(e) den Fokus bei der Abgeltungsberechtigung auf die notwendigen Sanierungen bestehender Altlasten und nicht auf Massnahmen, die…
Zeitschrift URP
URP 2015 516
Publikationsart
Entscheid