Gewässerschutz; Ausnahmebewilligung für ein zonenkonformes Einfamilienhaus im Gewässerraum
Leitsätze
Das im (übergangsrechtlich geregelten) Gewässerraum des eingedolten E-Bachs geplante Einfamilienhaus ist zonenkonform und liegt in einem dicht überbauten Gebiet. Somit kann eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV erteilt werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (E. 3. und 3.1). Für den südlichen Bereich der Bauparzelle besteht eine mittlere Gefährdung durch Hochwasser, weshalb Bauvorhaben grundsätzlich unter der Auflage, Objektschutzmassnahmen zu treffen, möglich sind. Die generelle Verweigerung der gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung unter Hinweis auf eine Hochwassergefährdung verstösst gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit; vielmehr ist auch bei solchen Bauvorhaben eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen (E. 3.3). Die Überbauung eines Grundstücks darf die künftige Sanierung des Baches nicht präjudizieren. Eine den Anforderungen des GSchG genügende Revitalisierung muss trotz der Überbauung möglich…
Zeitschrift URP
URP 2015 711
Publikationsart
Entscheid