Beschwerderecht der Organisationen nach NHG; verspätete Geltendmachung der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung
Leitsätze
Die Beschränkung des Zweitwohnungsbaus stellt eine Bundesaufgabe dar, die dem Schutz der Natur und des heimatlichen Landschaftsbildes dient. Eine Bundesaufgabe kann auch dann vorliegen, wenn eine kantonale oder eine kommunale Behörde entschieden hat. Somit sind beschwerdeberechtigte Organisationen im Bereich des NHG zur Beschwerde gegen Baubewilligungen wegen Verletzung der Beschränkung des Zweitwohnungsbaus befugt (E.1.1, 2.3.1 und 2.4). Besteht das Beschwerderecht von Natur- und Heimatschutzverbänden im Bereich der Beschränkungen von Zweitwohnungen, ist die Vorschrift von Art. 12b NHG anwendbar und es müssen entsprechende Baugesuche und -bewilligungen den Organisationen mitgeteilt oder aber im kantonalen Amts- oder Bundesblatt publiziert werden. Somit hätte die Baubewilligung für zwei Mehrfamilienhäuser in einer Gemeinde mit 20 Prozent oder mehr Zweitwohnungen im Amtsblatt des Kantons publiziert oder dem Beschwerdeführer direkt mitgeteilt werden…
Zeitschrift URP
URP 2016 25
Publikationsart
Entscheid