Altlasten, Kostenverteilung für Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung eines durch Abfälle belasteten Standorts
Leitsätze
Im vorliegenden Fall ist keine Sanierungsverfügung ergangen. Sämtliche geltend gemachten Kosten sind jedoch nach Inkrafttreten der USG-Revision vom 21. Dezember 1995 entstanden, weshalb das Altlastenrecht darauf anzuwenden ist. Entscheidend ist, dass die Belastung nach Inkrafttreten der Bestimmungen noch andauerte (E. 5.4). Die Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen für lediglich als überwachungsbedürftig eingestufte Standorte waren bei Inkrafttreten des revidierten Art. 32d USG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 noch nicht abgeschlossen, weshalb auch auf diese geltend gemachten Kosten das neue Recht anzuwenden ist und die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat (E. 5.5). Im Schutzbereich der Polizeigüter ist die Verjährbarkeit ausgeschlossen, solange der polizeiwidrige Zustand andauert und noch ein Anspruch auf dessen Beseitigung besteht. Die Verjährungsfrist für Kostenersatzansprüche beginnt erst zu laufen, wenn die tatsächlichen Kosten…
Zeitschrift URP
URP 2016 296
Publikationsart
Entscheid