Gewässerschutz und Nutzbarmachung der Wasserkräfte; Bau eines Kleinwasserkraftwerks in einem BLN-Gebiet; Abweichen vom ENHK-Gutachten
Leitsätze
Im Rahmen der gegen die Wasserentnahme sprechenden Interessen ist zunächst die Bedeutung des Berschnerbaches als Landschaftselement zu beurteilen. Da das strittige Kraftwerk im BLN-Gebiet Nr. 1613 erstellt werden soll, ist es in landschaftsschützerischer Hinsicht in erster Linie nach Art. 6 NHG zu beurteilen (E. 4.5). Das ENHK-Gutachten kommt zum Schluss, dass eine schwere Beeinträchtigung des Berschnerbaches und damit des BLN-Objektes vorliegt (E. 4.5.1). Das Verwaltungsgericht nimmt an, dass triftige Gründe bestehen, um von dieser Einschätzung abzuweichen. Seines Erachtens ist die geplante Wasserentnahme aus folgenden Gründen nur mit einer geringfügigen Veränderung des BLN-Objektes verbunden (E. 4.5.2): Zunächst werden am Berschnerbach die natürlichen Erosions- und Umlagerungsprozesse trotz der geplanten Wasserentnahme nach wie vor stattfinden. Das ENHK-Gutachten äussert sich zu den überzeugenden Darlegungen des kantonalen Baudepartements nicht…
Zeitschrift URP
URP 2016 379
Publikationsart
Entscheid