Moorschutz; Schutzzieldienlichkeit eines neuen Fussweges entlang eines Flachmoores
Leitsätze
Ein in einem kantonalen Nutzungsplan vorgesehener Fussweg beansprucht einen Teil des im Bundesinventar enthaltenen Flachmoors «Hopfräben». In Frage steht ein maximal 1,5 m breiter Streifen auf einer Länge von ungefähr 230 m am nördlichen Rand des Schutzperimeters. Als neue Anlage ist der geplante Wanderwegabschnitt nur dann mit dem Bundesrecht vereinbar, wenn er dem Moorschutz dient, konkret der Erhaltung des Flachmoors oder der Förderung seiner Regeneration (E. 3.3.2). Ein attraktiverer offizieller Zugang zum frei zugänglichen Seeufer für Fussgänger wird neben weiteren Massnahmen dazu führen, dass Erholungssuchende nicht mehr quer durch das Schutzgebiet Richtung See gehen werden, sodass die unerwünschten Trampelpfade durch das Moor eliminiert werden können. Andere Wegführungen wurden von den kantonalen Behörden geprüft, aber nachvollziehbar als im Sinne des Moorschutzes weniger geeignet eingestuft (E. 3.3.3). Unter den gegebenen Umständen dient…
Zeitschrift URP
URP 2016 355
Publikationsart
Entscheid