Altlasten; Festsetzung der Kostenanteile bei einer Vielzahl von Zustandsstörern
Leitsätze
Die Eigenschaft als Zustandsstörer entsteht unabhängig vom Erwerbsgrund originär beim neuen Eigentümer des sanierungsbedürftigen Standorts. Dieser kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass sein Rechtsvorgänger keine Kosten zu tragen gehabt hätte (E. 3.6). Für den Sorgfaltsbeweis zur Befreiung des Zustandsstörers von der Kostentragungspflicht ist auf den Zeitpunkt des Grundstückerwerbs abzustellen (E. 3.7). Bei der konkreten Festsetzung der Beteiligung der verschiedenen Zustandsstörer an den Sanierungskosten kann insbesondere auch deren wirtschaftliche Interessenlage mitberücksichtigt werden. Ein Kostenanteil bis zur Maximalquote von 30 Prozent ist vorliegend nicht zu beanstanden, da die Sanierung zu einer erheblichen Wertsteigerung der Grundstücke führt. Wegen der Vielzahl von Zustandsstörern ist es aus Gründen der Praktikabilität nachvollziehbar, die Kostenanteile nach einer gewissen Kategorisierung festzulegen (E. 3.8.2).
Zeitschrift URP
URP 2016 463
Publikationsart
Entscheid