Altlastensanierung; Kostenverteilung
Leitsätze
Weil die Kosten für die Untersuchung feststehen, diejenigen der Sanierung sich mit hoher Genauigkeit schätzen lassen und die Kostenanteile nicht nur prozentual, sondern auch betragsmässig bzw. mit dem voraussichtlichen Betrag bestimmt worden sind, verbleibt der Behörde kein Beurteilungsspielraum bzw. keine Entscheidungsfreiheit bei der Verlegung der tatsächlichen Sanierungskosten. Der vorliegende Entscheid schliesst deshalb das Verfahren ab. Es handelt sich somit um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (E. 1.1). Das umweltrechtliche Verursacherprinzip ist eine Kostenzurechnungsregel und bezweckt nicht die Pönalisierung rechtswidrigen Verhaltens (E. 3.2.2). Die Pflicht zur Sanierung von Altlasten und zur Tragung der Kosten besteht deshalb unabhängig davon, ob die Bodenkontamination zur Zeit der Verursachung dem Stand der Technik entsprach, ob sie behördlich bewilligt war und ob sie damals objektiv voraussehbar war oder nicht (E. 3.3). Bei…
Zeitschrift URP
URP 2016 496
Publikationsart
Entscheid