Sites contaminés; répartition des coûts en cas d’assainissement d’une décharge
Leitsätze
Die Kostenverteilung bei der Sanierung belasteter Standorte verletzt das Rückwirkungsverbot auch Jahrzehnte nach Ende der Deponierung schädlicher Stoffe nicht, denn die Belastung hat über das Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen hinaus angedauert (sog. unechte Rückwirkung). Die Kosten fielen an, als die Sanierungsmassnahmen – selbst ohne formellen Entscheid – tatsächlich verordnet oder effektiv ergriffen wurden. Dieser Zeitpunkt bestimmt das anwendbare Recht; im vorliegenden Fall ist demnach Art. 32d USG in seiner früheren Fassung anwendbar (E. 4). Da die Gemeinde für die Organisation der Abfalldeponie verantwortlich gewesen ist, bildet ihre frühere Aktivität eine der unmittelbaren Ursachen für die Belastung des Standortes. Die Gemeinde ist Verhaltensstörerin (E. 5). Bereits nach früherem, hier anwendbarem Recht konnten – namentlich unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips – die Ausfallkosten nicht den ermittelten Störern…
Zeitschrift URP
URP 2016 477
Publikationsart
Entscheid