Lärmschutz für Neubauten; Prüfung der Bundesrechtskonformität der «Lüftungsfensterpraxis»
Leitsätze
Die «Lüftungsfensterpraxis», wonach es genügt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht an allen, sondern an mindestens einem (zum Lüften geeigneten) geöffneten Fenster jedes lärmempfindlichen Raums eines Neubaus eingehalten werden, widerspricht dem Umweltschutzrecht. Sie führt zur Aushöhlung des gesetzgeberisch gewollten Gesundheitsschutzes (E. 4.4). Die unerwünschten Folgen der «Lüftungsfensterpraxis» illustriert der vorliegende Fall: Einfamilienhäuser sind in unmittelbarer Nähe einer Fabrik geplant, die rund um die Uhr erheblich über den Immissionsgrenzwerten liegenden Lärm erzeugt. Weder wurden Massnahmen zur Begrenzung an der Quelle oder auf dem Übertragungsweg ergriffen noch eine auf die Lärmsituation zugeschnittene Überbauung verlangt. Die Bewohner wären folglich ständig gesundheitsschädlichem Lärm ausgesetzt, ausser, sie würden die Fenster auf drei Fassadenseiten verschlossen und ihre Aussenanlagen unbenutzt lassen (E. 4.5). Wenn die…
Zeitschrift URP
URP 2016 552
Publikationsart
Entscheid