Fluglärm; Abweisung von Entschädigungsforderungen wegen Enteignung durch direkten Überflug und nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen übermässigen Fluglärm; keine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Leitsätze
Die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Lärm genügt für sich allein nicht, um einen direkten Eingriff in den Luftraum eines überflogenen Grundstücks zu bejahen; entscheidend ist vielmehr ob spezielle, für den Überflug typische Beeinträchtigungen physischer und / oder psychischer Art vorliegen (E. 2.2). Die vom direkten Überflug betroffenen Grundstücke liegen ca. 8 km vom Pistenrand entfernt und werden regelmässig in rund 350 m Höhe von Grossraumflugzeugen im Landeanflug überflogen. Auch wenn die Eigentümer der Liegenschaften aufgrund von morgendlichen Aufwachreaktionen durch den Fluglärm gestört werden, d. h. übermässiger Fluglärm vorliegt, bedeutet dies für sich allein nicht, dass ein direkter Eigentumseingriff zu bejahen wäre. Vielmehr befinden sich die Beschwerdeführer insoweit in der gleichen Lage wie andere Anwohner, die in der Nähe (aber nicht senkrecht unter) der Anflugschneise wohnen. Sie haben Anspruch auf passive…
Zeitschrift URP
URP 2017 87
Publikationsart
Entscheid