Natur- und Landschaftsschutz; Genehmigung von kommunalen Nutzungsplänen für eine Windparkzone
Leitsätze
Gesamtschweizerische Umweltorganisationen sind auch berechtigt, Rügen im Bereich der Raumplanung vorzubringen, so auch betreffend Missachtung der bundesrechtlichen Anforderungen an kantonale Richtpläne (E. 1.3). Der «Windpark Schwyberg» bedarf einer Grundlage im kantonalen Richtplan (E. 2.5). Die dort erfolgte Standortwahl basiert jedoch nicht auf einer nachvollziehbaren Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten (E. 2.8). Eine solche setzt bereits auf dieser Ebene eine umfassende Interessenabwägung mit Einbezug von Alternativen voraus (E. 2.10). Dies wiederum erfordert, dass alle wesentlichen Fragen des Vorhabens geklärt sind, so auch die geltend gemachten Interessen des Biotop-, Arten- und Landschaftschutzes (E. 2.11). Vom Vorhaben sind keine moorspezifischen Arten betroffen. Auch der Lebensraum des Birkhuhns beschränkt sich nicht auf Moore. Die Auswirkungen der geplanten Anlage sind deshalb nicht unter dem Titel des Moorschutzes, sondern des allgemeinen…
Zeitschrift URP
URP 2017 45
Publikationsart
Entscheid