Lärmsanierung einer Kantonsstrasse; Prüfungserfordernis von «Tempo 30», einem lärmarmen Strassenbelag und einem Lastwagenfahrverbot als mögliche Massnahmen
Leitsätze
Tempo 30: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf die lärmreduzierende Wirkung von Tempo 30 vertiefter Abklärung, bevor Erleichterungen von der Sanierungspflicht gewährt werden dürfen. Spezifische örtliche Verhältnisse – insbesondere die Steigung der betreffenden Strasse (Fahren in tieferem Gang; dazu E. 4.2) – lassen nicht bereits für sich allein darauf schliessen, dass eine Geschwindigkeitsreduktion erhebliche Nachteile aufweisen würde oder offensichtlich unverhältnismässig wäre. Wenn die kantonalen Behörden gestützt auf eine derart summarische Beurteilung die Einführung von Tempo 30 als Massnahme ausscheiden, genügen sie ihrer Überprüfungspflicht nicht. Neue Berechnungsmodelle und messtechnische Untersuchungen aus der von der Eidgenössischen Kommission für Lärmbekämpfung im Jahr 2015 herausgegebenen Publikation «Tempo 30 als Lärmschutzmassnahme, Grundlagenpapier zu Recht – Akustik – Wirkung» zeigen vielmehr, dass die…
Zeitschrift URP
URP 2017 310
Publikationsart
Entscheid