Luftreinhaltung; Geruchsimmissionen durch eine Rindviehstallung mit Auslauf in einer bewohnten Zone
Leitsätze
Berechnung des Mindestabstands Der für die Beurteilung der Geruchsimmissionen von Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung herangezogene FAT-Bericht Nr. 476 (1995) erlaubt nicht mehr bei allen Stallsystemen eine störungsgerechte Beurteilung (E. 3.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die kantonale Fachbehörde bei wissenschaftlich-technischen Fragen, welche im FAT-Bericht (1995) ungenügend beantwortet werden, am Vernehmlassungsentwurf von 2005 orientiert. Es durfte deshalb die darin vorgeschlagenen Korrekturfaktoren anwenden und eine Sonderbeurteilung der Kaltluftabflüssen vornehmen (E. 3.6). Einhaltung des Mindestabstands Liegt der Tierhaltungsbetrieb wie im vorliegenden Fall in einer bewohnten Zone lässt sich aus Ziff. 512 Anh. 2 LRV nicht ableiten, welcher Immissionspunkt für die Messung massgeblich ist. Es drängt sich bei der Anwendung des FAT-Berichts (1995) – analog der Praxis bei der NISV und der LSV – auf, bei bereits überbauten Grundstücken…
Zeitschrift URP
URP 2018 22
Publikationsart
Entscheid