Gewässerschutz; Verzicht auf Festlegung des Gewässerraums – Beurteilung einer kantonalen Fachplanung und abstrakte Normenkontrolle einer generell-abstrakten Regelung im kommunalen Recht
Leitsätze
In der kantonalen Gewässerraumkarte ist für den Stadtbach der Gemeinde Suhr (AG) unter Kennzeichnung «als künstlich angelegtes Gewässer ohne besondere ökologische Bedeutung» kein Gewässerraum festgelegt. Diese Fachplanung ist allerdings ohne umfassende Interessenabwägung – und ohne vorgängige Anhörung der betroffenen Kreise, einschliesslich der Umweltschutzorganisationen – erfolgt. Bei dieser Sachlage genügt sie den bundesrechtlichen Anforderungen an einen rechtmässigen Verzicht auf Gewässerraumfestlegung nicht. Die kantonale Planung vermag die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung zu den beidseits des Stadtbachs freizuhaltenden Uferstreifen somit nicht abzulösen (E. 2.3.3 und 2.3.4.1–2.3.4.2). Gleiches gilt für den planerischen Entscheid der Gemeinde, wonach Bauten gegenüber der Bachparzelle lediglich die zonengemässen Grenzabstände einzuhalten haben. Dies kann dazu führen, dass der bundesrechtliche Gewässerraum im…
Zeitschrift URP
URP 2018 425
Publikationsart
Entscheid