Lärmschutz; Einschränkung der Betriebszeiten als vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Industrie- und Gewerbeanlagen
Leitsätze
Massnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind bei einer Lärmsanierung nicht erst zu ergreifen, wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Auch im Rahmen der Vorsorge sind solche Massnahmen zu prüfen (E. 2.2 und 2.3). Die Prüfung vorsorglicher Massnahmen erfolgt unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung. Eine rechtsungleiche Behandlung lässt sich nicht daraus ableiten, dass im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 USG die Voraussetzungen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Tragbarkeit in einer Einzelfallbetrachtung geprüft werden. Aus dem Umstand, dass gegenüber der Rechtsvorgängerin der Anlagenbetreiberin keine Sanierung verfügt worden war, folgt nicht, dass keine umweltschutzrechtlich angezeigten Massnahmen ergriffen werden dürften (E. 3.3.1). Die Schaffung lärmarmer Zeiten (Verbot des Schredderns am Samstagmorgen) ist für das Wohlbefinden der Bevölkerung von Bedeutung, selbst wenn sich die zeitliche «Umverteilung»…
Zeitschrift URP
URP 2018 549
Publikationsart
Entscheid