Lärmschutz; Lärmimmissionen einer bestehenden Sportanlage
Leitsätze
Es liegt nahe anzunehmen, dass die streitige Sportanlage vor Inkrafttreten des USG nur geringfügig störenden Lärm erzeugte und erst später in eine Lärm erzeugende Anlage umgewandelt wurde, mit der Folge, dass sie als Neuanlage im Sinne von Art. 25 USG zu behandeln ist (E. 4.3). Für die Beurteilung der Lärmbelastung von Sportanlagen kann die Vollzugshilfe des BAFU 2013 (überarbeitete Fassung 2017) zu Lärm von Sportanlagen herangezogen werden. Die darin enthaltenen Richtwerte (Planungs- [PRW] und Immissionsrichtwerte [IRW]) dienen als Hilfsmittel für die Beurteilung des Normalbetriebs und seltener Ereignisse. Liegen die ermittelten Immissionen im Bereich der Richtwerte, d. h. werden diese nicht deutlich überschritten, verbleibt der Vollzugsbehörde bei der Beurteilung der Störwirkung im Einzelfall ein gewisser Ermessensspielraum (E. 5.2 und 8). Im Einzelfall bleibt der Vollzugsbehörde weiterhin die Möglichkeit, Erleichterungen zu gewähren. Aufgrund…
Zeitschrift URP
URP 2019 66
Publikationsart
Entscheid