Lichtimmissionen einer Spitalneubaute; Beschwerdeberechtigung; emissionsbegrenzende Massnahmen
Leitsätze
Der Schutz vor Lichtimmissionen ist einzelfallweise, gestützt unmittelbar auf das USG sicherzustellen. Dabei können ausländische und privatrechtliche Normen zur Beurteilung von übermässigen Lichteinwirkungen auf den Menschen berücksichtigt werden (E. 5.3). Für die Beschwerdeberechtigung kommt es nur darauf an, dass die Immissionen (bzw. ihre Zunahme) deutlich wahrnehmbar sind; nicht erforderlich ist, dass die Überschreitung von Belastungsgrenzwerten glaubhaft gemacht wird. Es soll verhindert werden, dass bereits zur Beurteilung der Legitimation komplexe Berechnungen angestellt und Expertisen eingeholt werden müssen, und damit ein Teil der materiellen Prüfung vorweggenommen wird (E. 6). Zwischen der Vorinstanz und dem BAFU herrscht Uneinigkeit hinsichtlich der Frage nach der deutlichen Wahrnehmbarkeit der Lichtimmissionen und damit die Einsprachelegitimation des 280 m entfernt wohnhaften Grundeigentümers. Je nachdem, auf welche Norm abgestellt wird und…
Zeitschrift URP
URP 2019 87
Publikationsart
Entscheid