Abfälle / Altlasten; Entsorgung von Aushubmaterial aus belasteten Standorten; Erlass einer Kostenverteilungsverfügung
Leitsätze
Für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte erlässt die Behörde eine Kostenverteilungsverfügung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt. Entfernt der Inhaber eines Grundstücks Material aus einem Standort, der nicht saniert werden muss, so kann er nur unter besonderen Voraussetzungen auf den Verursacher der Belastung Rückgriff nehmen; eine Kostenverteilungsverfügung kann er nicht verlangen (E. 2.2 und 2.3). Noch kein Sanie rungsbedarf, sondern in der Regel ein Überwachungsbedarf besteht, wenn sich gefährliche Substanzen im Untergrund des belasteten Standorts aus breiten (z. B. im Sickerwasser), solange weder eine Einwirkung auf noch eine konkrete Gefahr für die Schutzgüter (Grundwasser, oberirdische Gewässer, Luft und Boden) vorliegt (E. 3.1). Während die Über schreitung eines Konzentrationswerts im Eluat des Materials bzw. im Sickerwasser ledig lich die…
Zeitschrift URP
URP 2019 789
Publikationsart
Entscheid