Baubewilligung für Neubauten in lärmbelasteten Gebieten; Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte; Gewässerraum; kein Vorliegen eines dicht überbauten Gebiets
Leitsätze
Lärmschutz Können die Immissionsgrenzwerte bei einem Neubau nicht eingehalten werden, so darf der Kanton eine Ausnahmebewilligung nur erteilen, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht. Die Bejahung eines solchen Interesses setzt zwingend eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall voraus (E. 4.2). Dem wichtigen raumplanerischen Anliegen der Siedlungsverdichtung kann mit der Ausnahmebewilligung Rechnung getragen werden, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht wesentlich überschritten sind, sofern deren Einhaltung nicht in städtebaulich befriedigender Weise erreicht und mittels Lüftungsfenstern an den lärmabgewandten Seiten des Gebäudes und allfälligen weiteren Massnahmen ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt wird (E. 4.3). Erst wenn erstellt ist, dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft worden sind, kommt die Gewährung einer Ausnahme in Betracht (Subsidiarität). Vorliegend haben die…
Zeitschrift URP
URP 2019 745
Publikationsart
Entscheid