Naturschutz; Naturschutzverträge und -beiträge für die Bewirtschaftung und Pflege von Moorgebieten; Abgeltung nach Vollendung einer Altersgrenze
Leitsätze
Trägt ein Landwirt mittels angepasster landwirtschaftlicher Nutzung zum Schutz und Unterhalt der von ihm bewirtschafteten Moorflächen bei, hat er nach Art. 18c i. V. m. Art 18a Abs. 2 NHG und unter bestimmten Voraussetzung nach der Direktzahlungsverordnung (DZV) Anspruch auf angemessene Beiträge an seine Aufwendungen. Das kantonale Recht sieht vor, dass Entschädigungen für die gleichen Leistungen nach Massgabe anderer Rechtsgrundlagen, namentlich der Landwirtschaftsgesetzgebung, angerechnet werden. Fallen die Voraussetzungen für die Ausrichtung von DZV-Beiträgen wegen Vollendung des 65. Altersjahrs jedoch weg und sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von NHG-Beiträgen nach wie vor erfüllt, hat der Leistungserbringer im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf eine volle angemessene Entschädigung. Eine Reduktion der Beiträge infolge Erreichung einer Altersgrenze ist kein Kriterium für die NHG-Beiträge und verstösst auch…
Zeitschrift URP
URP 2019 766
Publikationsart
Entscheid