Altlasten; Sanierung eines durch Papierschlammablagerung verschmutzten Seegrunds; Kostenverteilung; Sicherheitsleistung
Leitsätze
Sicherheitsleistung Für die Verpflichtung zur Erbringung einer Sicherheitsleistung genügt es, dass wie vorliegend die zu erwartenden Kosten und Verursachungsanteile aufgrund der bereits vorhandenen Untersuchungen vorläufig abgeschätzt werden können. Eine Detailuntersuchung ist nicht vorausgesetzt (E. 3.2). Die Rechtsnachfolgerin der Papierfabrik hat nicht offengelegt, wohin ihre finanziellen Mittel, insbesondere aus dem Verkauf der Seegrundstücke der ehemaligen Papierfabrik, geflossen sind. Zudem hat sie – trotz Kenntnis einer allfälligen Sanierungs- und Kostentragungspflicht – nur ungenügende Rückstellungen gebildet. Diese Umstände deuten darauf hin, dass sich die Gesellschaft möglicherweise ihrer Verantwortung zu entziehen versucht. Damit erscheint die Einforderung einer Sicherheitsleistung gerechtfertigt und verhältnismässig (E. 3.3). Art. 32dbis USG geht als lex specialis den privatrechtlichen Gläubigerschutzinstrumenten vor. Ausnahmsweise…
Zeitschrift URP
URP 2020 285
Publikationsart
Entscheid