Spielräume für das kantonale Umweltrecht
Zusammenfassung
«Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. ... Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.» – Gesetzgebung durch den Bund, Vollzug durch die Kantone. Dieses Muster ist nicht nur im hier zitierten Umweltschutzartikel in der Bundesverfassung und dann auch auf Gesetzesstufe im Umweltschutzgesetz (USG) zu finden, sondern prägt auch wichtige Bereiche der übrigen Umweltgesetzgebung. Man könnte somit annehmen, dass das Materielle im Umweltrecht praktisch vollständig Sache des Bundesgesetzgebers sei, und dass die Kantone im Wesentlichen nur noch Vollzugsvorschriften, namentlich über Zuständigkeiten und Verfahren, zu erlassen und im Übrigen für die Umsetzung des Bundesumweltrechts im Einzelfall zu sorgen hätten. Entspricht dieses Bild den Tatsachen? Hat das Umweltrecht des Bundes mittlerweile…
Zeitschrift URP
URP 2020 245
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag