Lärm; Wiedererwägung einer rechtskräftigen Bewilligung für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe bei ernsthaften Zweifeln an der Einhaltung der Planungsgrenzwerte
Leitsätze
Die geltenden Belastungsgrenzwerte für Lärmimmissionen einer Luft/Wasser-Wärmepumpe müssen nicht nur zum Zeitpunkt der Bewilligung, sondern während der gesamten Betriebsdauer eingehalten werden. Wird das nach Art. 37a LSV festgelegte Mass überschritten, stellt dies eine Abweichung von der bewilligten Nutzung dar. Die Behörde hat eine Kontrollpflicht: Bei ernsthaften Anzeichen einer Überschreitung der Planungswerte muss sie die Aussenlärmimmissionen ermitteln. Bei einer dauerhaften, wesentlichen Abweichung ist sie zudem verpflichtet, die nötigen Massnahmen zu treffen. Stellt sich heraus, dass die zulässigen Lärmimmissionen auch mit ergänzenden Emissionsbegrenzungen nicht eingehalten werden können, so kommt eine Verlegung oder Stilllegung der Anlage in Betracht. Dies setzt jedoch – als Widerruf einer rechtskräftigen Bewilligung eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und des Verhältnismässigkeitsprinzips…
Zeitschrift URP
URP 2020 566
Publikationsart
Entscheid