Gewässerschutz; Anpassung einer Hausanschlussleitung an eine kommunale Abwasserkanalisation im Trennsystem
Leitsätze
Eine Versickerung des Regenabwassers vor Ort kommt nicht in Frage, da das betreffende Grundstück in einer schlecht durchlässigen Versickerungszone und in einer Gefahrenzone für Absenkungen, Einsturz und Dolinen liegt, wo punktuelle Versickerungen von Regenabwasser zu vermeiden sind. Der Grundeigentümer ist deshalb grundsätzlich verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende verschmutzte Abwasser und das nicht verschmutzte Abwasser vom Gebäude bis zur öffentlichen Kanalisation in separaten Leitungen abzuführen (sog. Trennsystem; E. 2.4). Art. 11 GSchV verpflichtet Grundeigentümerinnen und -eigentümer zur Einrichtung getrennter Abwasserableitungen bis ausserhalb ihres Gebäudes, um dadurch die Voraussetzungen für die getrennte Abwasserbeseitigung zu schaffen. Diese Bestimmung hindert den kantonalen oder kommunalen Gesetzgeber nicht daran, eine ergänzende Pflicht zur Anpassung von Hausanschlussleitungen an eine bereits erstellte kommunale…
Zeitschrift URP
URP 2021 95
Publikationsart
Entscheid