Lärm; ungenügende Massnahmenprüfung bei der Erteilung einer Ausnahmenbewilligung für ein Bauvorhaben in einem lärmbelasteten Gebiet
Leitsätze
Vor der Erteilung einer Ausnahmebewilligung bei einem Bauvorhaben in einem lärmbelasteten Gebiet nach Art. 31 Abs. 2 LSV muss der Bauherr nachweisen, dass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen zur Reduktion der Lärmbelastung geprüft worden sind. Erst wenn erstellt ist, dass sämtliche verhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft worden sind, kommt als «ultima ratio» die Gewährung einer Ausnahme in Betracht. Vorliegend wurde dieser dem Bauherrn obliegende Nachweis nicht erbracht. Die erforderliche Prüfung wurde auch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen (E. 3.4.4). Die versäumte Massnahmenprüfung bzw. Interessenabwägung kann nicht erstmalig vor Bundesgericht vorgenommen werden (E. 3.5). Im Rahmen der nachzuholenden Massnahmenprüfung bzw. der umfassenden Interessenabwägung darf auch die erwartete Lärmbelastung infolge der anstehenden…
Zeitschrift URP
URP 2021 47
Publikationsart
Entscheid