Lärm; unzureichende Prüfung von lärmmindernden technischen Massnahmen bei einer Luft/Wasser-Wärmepumpe
Leitsätze
Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt. Die Abklärungen der kantonalen Fachbehörden zum Standort der Luft/Wasser-Wärmepumpe erscheinen plausibel, weshalb der Ausschluss des Standorts innerhalb des Gebäudes infolge hoher Installationskosten nicht zu beanstanden ist. Dagegen ist es mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip nicht vereinbar, Massnahmen zur Reduktion des Lärms an der Anlage selbst pauschal als unverhältnismässig zu bezeichnen, ohne genauer auf die Massnahmen und deren Kosten einzugehen. Ob die Beschränkung der Betriebsdauer, der Einbau eines Flüstermodus oder weitere technische Massnahmen wirtschaftlich tragbar sind, ist deshalb erstinstanzlich abzuklären (E. 5.2 und 5.3).
Zeitschrift URP
URP 2021 89
Publikationsart
Entscheid