Strassenlärm; ungenügende Interessenabwägung bei einer Lärmsanierung; stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen als lärmreduzierende Massnahme
Leitsätze
Im Rahmen der Strassenlärmsanierung fallen einzelne Massnahmen nicht ausser Betracht, weil unterschiedliche kantonale Direktionen für die Durchführung des Lärmsanierungsverfahrens und die Umsetzung der konkreten Massnahmen zuständig sind (E. 4.2). Emissionen sind in erster Linie an der Quelle zu begrenzen; erst wenn sich diese Massnahmen aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung als unverhältnismässig erweisen, gewährt die Behörde Erleichterungen. Sowohl die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit als auch der Einbau eines lärmarmen Strassenbelags sind generell geeignete quellenbezogene Massnahmen zur Reduktion der Lärmbelastung. Indem es der Kanton unterlassen hat, diese Sanierungsmassnahmen vertieft zu prüfen, ist er seiner Pflicht zu einer umfassenden Interessenabwägung nicht nachgekommen. Die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ist umso mehr gerechtfertigt, als die Lärmberechnungen offenbar gestützt auf das veraltete Modell StL-86+…
Zeitschrift URP
URP 2021 74
Publikationsart
Entscheid