Jagdrecht; Verbot der Jagd in eidgenössischen Jagdbanngebieten – Erfordernis einer individuell-konkreten Anordnung zum ausnahmsweisen Abschuss jagdbarer Tiere
Leitsätze
Gemäss Art. 11 Abs. 5 JSG ist die Jagd in eidgenössischen Jagdbanngebieten wie vorliegend dem Aletschwald verboten. Die kantonalen Vollzugsorgane können den Abschuss von jagdbaren Tieren jedoch zulassen, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist. Es stellt sich die Frage, inwiefern zwischen der «Jagd» in Satz 1 und dem ausnahmsweise zulässigen «Abschuss» in Satz 2 unterschieden werden muss (E. 4.1). Mit den Jagdbanngebieten wurden die Gebiete definiert, in denen die Jagd verboten ist. Auch heute noch sollen die Jagdbanngebiete der Bedrohung durch den zunehmenden Jagddruck auf gewisse Tierarten in einzelnen Gebieten in grundsätzlicher Weise entgegenwirken (E. 4.1.2). Aus den relevanten Bestimmungen der VJE ergibt sich demgegenüber, dass es sich beim Abschuss um eine individuell-konkret angeordnete Massnahme handelt. Einerseits sind die zum…
Zeitschrift URP
URP 2021 382
Publikationsart
Entscheid