Altlasten; Kostentragung vor Inkrafttreten von Art. 32d USG; massgeblicher Zeitpunkt für dessen Anwendbarkeit
Leitsätze
Bis zum Inkrafttreten von Art. 32d USG am 1. Juli 1997 bestand unter Vorbehalt der antizipierten Ersatzvornahme keine gesetzliche Grundlage, die Kosten für Altlastensanierungen unter den einzelnen Verursachern aufzuteilen. Es galt daher gestützt auf Art. 30 Abs. 1 USG in der Fassung vom 7. Oktober 1983 (AS 1984 1129) bzw. auf Grund des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes der Grundsatz, dass der realleistungspflichtige Störer auch kostenpflichtig ist. Entsprechend war die zuständige kantonale Behörde nach damaligem Recht befugt, ausschliesslich die Besitzer der sanierungsbedürftigen Parzelle zu verpflichten, die notwendigen Sanierungsarbeiten vorzunehmen und die anfallenden Kosten zu tragen (E. 3.2.3). Der revidierte Art. 32d USG sieht vor, dass die Kosten für eine Sanierung von belasteten Standorten bei einer Mehrzahl von Verursachern, und somit auch auf Verhaltensstörer, anteilsmässig zu verteilen sind. Mangels einer spezifischen intertemporalen…
Zeitschrift URP
URP 2021 471
Publikationsart
Entscheid