Gewässerschutz; fehlende Voraussetzungen für die Erstellung einer zonenkonformen Baute ausserhalb eines dicht überbauten Gebietes im Gewässerraum
Leitsätze
Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde gestützt auf die GSchV die Erstellung von zonenkonformen Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen bewilligen. Diese Voraussetzungen sind beim vorliegenden Neubauprojekt klarerweise nicht erfüllt: Innerhalb des konkreten Betrachtungsperimeters von 5000 m ragt nur das Gebäude auf der westlichen Nachbarparzelle des Baugrundstücks geringfügig in den (übergangsrechtlichen) Gewässerraum hinein. Ansonsten ist der Gewässerraum in diesem Perimeter vollständig frei von Bauten. Die Raumverhältnisse für den betroffenen Bach sind in diesem Bereich nicht als beengt zu bezeichnen. Dass dies weiter entfernt und auf der gegenüberliegenden Seite, wo eine Strasse dem Bach entlang führt, anders ist, spielt keine Rolle. Im vorliegenden Fall fällt deshalb die restriktiv zu handhabende…
Zeitschrift URP
URP 2021 617
Publikationsart
Entscheid