Illegale Bauten ausserhalb der Bauzone; keine Verwirkung der Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands innert 30 Jahren
Leitsätze
Bei illegalen Bauten innerhalb der Bauzonen verwirkt die Befugnis der Behörden zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach 30 Jahren, bei behördlicher Duldung unter Umständen bereits früher (E. 4.1). Ausserhalb der Bauzonen hat das Bundesgericht die Anwendbarkeit dieser Verwirkungsfrist hingegen bis anhin offengelassen bzw. die Frage nie in grundsätzlicher Weise geprüft (E. 4.2–4.4). Es entscheidet nun, dass für illegale Bauten ausserhalb der Bauzonen die Befugnis zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auch nach 30 Jahren nicht verwirkt. Eine unterschiedliche Regelung drängt sich deshalb auf, weil sich die Sach-, Rechts- und Interessenlage ausserhalb der Bauzonen grundlegend von jener innerhalb der Bauzonen unterscheidet. Bei Bauten innerhalb der Bauzonen lässt sich die Verwirkungsfrist im Wesentlichen mit der Rechtssicherheit sowie den praktischen Schwierigkeiten begründen,…
Zeitschrift URP
URP 2021 576
Publikationsart
Entscheid