Les droits subjectifs fondamentaux des primates respectent le sens et l’esprit du droit suisse – Commentaire de l’ATF 147 I 183
Zusammenfassung
Im Urteil BGE 139 I 292 äussert sich das Bundesgericht zur materiellen Gültigkeit der baselstädtischen Volksinitiative «Grundrechte für Primaten». Es bekräftigt den Grundsatz, dass die Auslegung und Gültigkeitsprüfung von kantonalen Volksinitiativen grundsätzlich auf einer objektiven Analyse des Wortlauts der Initiative beruhen muss und nicht auf dem subjektiven Willen der Initianten. Da ein mit dem übergeordneten Recht und mit dem Initiativtext vereinbarer Sinn gefunden werden konnte, kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass ein Kanton in seiner Verfassung Grundrechte zum Schutz bestimmter Tiere vorsehen darf. Unter der bundesrechtlichen Voraussetzung, dass diese Grundrechte in erster Linie gegenüber den Akteuren des kantonalen öffentlichen Rechts einklagbar sind. Im Gegensatz zur Vorinstanz, die dies verneint hatte, lässt das Bundesgericht zudem offen, ob diesen (kantonalen) Grundrechten eine indirekte Drittwirkung zuerkannt werden könnte.
Zeitschrift URP
URP 2021 553
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag