Altlasten, Kostenverteilung; Antragsbefugnis eines Dritten; Kostenanteil der Zustandsstörer
Leitsätze
Beschränkt sich die Kostenteilungsverfügung auf die bereits durchgeführten Untersuchungen und werden die feststehenden Kosten nicht nur prozentual, sondern auch betragsmässig festgelegt, handelt es sich um einen anfechtbaren Entscheid nach Art. 90 BGG oder zumindest um einen Teilentscheid nach 91 Bst. a BGG (E. 1.1). Art. 32d Abs. 4 USG besagt, dass ein Verursacher eine Kostenverteilung verlangen kann. In der Lehre ist umstritten, ob die Antragsbefugnis auch durch Dritte, welche nicht als potenzielle Verursacher in Frage kommen, ausgeübt werden kann. Es liegt infolge der Interessenlage nahe, dass Dritte wie vorliegend die B. AG, die Untersuchungs- oder Sanierungskosten vorfinanziert hat, eine Kostenverteilung beantragen kann. Es wäre auch übermässig formalistisch, die auf ihr Gesuch getroffene Kostenteilungsverfügung aufzuheben. Der Kauf des belasteten Grundstücks durch die B. AG konnte infolge der fehlenden kantonalen Zustimmung nach Art. 32dbis Abs. 3…
Zeitschrift URP
URP 2021 853
Publikationsart
Entscheid