Moorschutz; Verneinung der akzessorischen Überprüfung einer kantonalen Moorschutzverordnung
Leitsätze
Die kantonale Moorschutzverordnung ist aufgrund ihrer Ausgestaltung als Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 RPG zu qualifizieren. Nutzungspläne müssen bei Erlass angefochten werden; nur ausnahmsweise können diese später vorfrageweise überprüft werden (E. 3.3). Die durch die Moorschutzverordnung betroffenen Grundeigentümer und Bewirtschafter wurden beim Erlass im Jahr 1996 umfassend über die Festlegung der Flachmoore informiert. Der beschwerdeführende Grundeigentümer muss sich anrechnen lassen, dass er in einer während der Auflage des Erlasses erhobenen Einsprache die Abgrenzung des Flachmoorperimeters nicht beanstandet und diese Rüge erst 25 Jahre später – im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens – erhoben hat (E. 4.2 und 4.3). In der 2012 bis 2017 durchgeführten gesamtschweizerische Revision der Bundesinventare der Biotope und Moorlandschaften wurde die Abgrenzung des Perimeters nicht verändert. Umso weniger besteht Anlass, die rechtskräftige…
Zeitschrift URP
URP 2021 847
Publikationsart
Entscheid