Lärmschutz; Fluglärmbelastung – Ermittlungsort der Immissionen für Schutzmassnahmen
Leitsätze
Nach Art. 39 Abs. 1 LSV werden die Lärmimmissionen zwar generell in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können nach dieser Bestimmung aber «auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden». Diese Präzisierung ist darauf zurückzuführen, dass die Bestimmung des Lärms in der Mitte des geöffneten Fensters bei Fluglärm nicht praktikabel ist. Dieser ist aufgrund seiner spezifischen Natur wesentlich schwieriger zu erfassen als z.B. Strassen oder Eisen- bahnlärm. Erschwerende Umstände sind die Quelle in grosser Höhe, die verschiedenen Winkel der Lärmausrichtung, die hohe Dynamik des Schallsignals, die unterschiedliche Lage der betroffenen Gebäude seitlich oder in der Achse der Flugpiste sowie die schwankenden Flugbahnen (E. 5.3.2). Die geplanten Schutzvorrichtungen, insbesondere das Aufstellen von 90cm langen Lärmschutzwänden über den Fensteröffnungen auf den Innenhof, sind zwar bauliche Massnahmen,…
Zeitschrift URP
URP 2022 222
Publikationsart
Entscheid