Gewässerschutz; angemessene Restwassermengen für Kleinwasserkraftwerk zum Schutz des Lebensraums stark gefährdeter Insekten
Leitsätze
Zweistufigkeit des Verfahrens bei Festlegung angemessener Restwassermengen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles. Liegt wie vorliegend ein Nichtfischgewässer vor, ist die Herabsetzung der Mindestrestwassermenge grundsätzlich zulässig. In diesem besonderen Fall ist es nicht von vornherein ausgeschlossen von der Zweistufigkeit abzuweichen und die Prüfung nach Art. 31 Abs. 2 (Festlegung der qualitati- ven Mindestrestwassermenge), Art. 32 (Herabsetzung) und Art. 33 GSchG (Erhöhung der Mindestrestwassermenge) zusammenzufassen sowie eine gesamthafte Interessenabwägung vorzunehmen, sofern die gesetzlichen Anforderungen an die Interessenabwägung materiell gesetzeskonform durchgeführt worden ist (vgl. E. 4.1–4.6).
Die Herabsetzung der Mindestrestwassermenge bedarf einer besonders sorgfältigen Abklärung sowie einer Interessenabwägung im Einzelfall. Diese Prüfung und Abwägung umfasst alle Lebensräume sowie…
Zeitschrift URP
URP 2022 498
Publikationsart
Entscheid