Gewässerschutz; Baubewilligung für die Altlastensanierung des Kugelfangs einer Schiessanlage im Gewässerraum eines Bachs
Leitsätze
Im Gewässerraum dürfen gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV grundsätzlich nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Standortgebunden sind Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewäs- serraums angelegt werden können. Der Scheibenstand der Schiessanlage ist im Gewässerraum offensichtlich nicht standortgebunden und dürfte nicht neu bewilligt werden. Daran ändert nichts, dass das Schützenhaus selbst von den Baumassnahmen nicht berührt ist und genau 300m von den Scheiben entfernt stehen muss, denn die Bewilligungsfähigkeit der Anlage ist gesamthaft zu betrachten (E. 4.3).
Bestehende Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind (Art. 41c Abs. 2 GSchV). Mangels…
Zeitschrift URP
URP 2022 571
Publikationsart
Entscheid