Gewässerschutz; Ausscheidung der Gewässerräume ausserhalb der Bauzonen
Leitsätze
Wo bei der Festlegung der Gewässerräume eine eingeschränkte oder fehlende Wasserspiegelbreitenvariabilität festgestellt wird, ist die natürliche Gerinnesohlenbreite im Einzelfall anhand der einschlägigen Methoden herzuleiten. Indem an der Sihl im Bereich der Kurve beim Unter-Geiss- boden und an der Biber stattdessen auf die aktuelle (tatsächliche) Gerinnesohlenbreite abgestellt wurde, ist dies mit dem Bundesrecht nicht vereinbar (E. 6.7).
Die Prüfung der allfälligen Notwendigkeit der Erhöhung der Breite des Gewässerraums an Sihl und Biber hat aufgrund einer Abwägung von sämtlichen relevanten Interessen zu erfolgen. Einzubeziehen sind insbesondere die kantonalen Planungsgrundlagen zum Hochwasserschutz, zur Revitalisierung und zum Natur- und Landschaftsschutz (E. 7.5).
Überschreitet die natürliche Gerinnesohlenbreite eines Gewässers das Mass von 1,5m, kann nicht mehr von einem sehr kleinen Gewässer ausgegangen…
Zeitschrift URP
URP 2023 61
Publikationsart
Entscheid