Lärmrechtliche Beurteilung einer Fachhochschule in der Industrie- und Gewerbezone; ungenügende Abklärung betreffend die Geltung der Belastungsgrenzwerte in der Nachtzeit
Leitsätze
Während der Immissionsschutz auf Bundesebene geregelt ist und grund- sätzlich kein Spielraum mehr für kantonales Recht besteht, sind Kantone und Gemeinden im Bereich des Raumplanungsrechts zuständig. Dieses dient dazu, Nutzungskonflikte (ideelle und materielle – wie z.B. Lärm – Immissionen) vorausschauend zu vermeiden. Entscheidend ist, dass die betreffende kantonale bzw. kommunale Bestimmung nicht nur der Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe dient, sondern (zumindest auch) raumplanerische Zwecke verfolgt. Das Umweltschutzgesetz beschränkt die Planungsfreiheit der Kantone und Gemeinden insoweit, als es verlangt, dass die von ihm für den Lärmschutz getroffenen Anforderungen erfüllt werden. Indessen äussert sich das USG nicht zur Frage, ob und inwieweit in einer bestimmten Zone lärmempfindliche Nutzungen zuzulassen sind. Es verletzt deshalb nicht ohne Weiteres das Lärmschutzrecht, wenn in einer Industrie- und Gewerbezone, welche…
Zeitschrift URP
URP 2023 74
Publikationsart
Entscheid