Gewässerschutz; fehlende Standortgebundenheit der Erweiterung einer Anlage im Gewässerraum
Leitsätze
Die raumplanungsrechtliche Standortgebundenheit in einer Nichtbauzone, wie der Landwirtschaftszone, genügt den Anforderungen an eine Standortgebundenheit gemäss Gewässerschutzrecht nicht. Diesbezüglich müssen Bauten und Anlagen vielmehr auf einen Standort innerhalb des Gewässerraums angewiesen sein. Insoweit kommt den gewässerschutzrechtlichen Anforderungen eine eigenständige Bedeutung zu. Denn sowohl Bau- als auch Nichtbauzonen können in den Gewässerraum hineinragen. Im Rahmen des Gewässerschutzrechts ist zudem über die raumplanungsrechtlichen Grundsätze hinaus die Gewährleistung der natürlichen Gewässerfunktionen zu berücksichtigen. Als standortgebunden können somit lediglich Bauten und Anlagen gelten, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden können (E. 7.7.).
Die geplante Erweiterung einer Inertstoffdeponie ist von ihrem…
Zeitschrift URP
URP 2023 164
Publikationsart
Entscheid