Gewässerschutz; keine Bundesaufgabe bei Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung ausserhalb besonders gefährdeter Bereiche
Leitsätze
Im Bereich des Gewässerschutzes wird eine Bundesaufgabe u. a. bejaht, wenn Restwasser festzulegen ist, die geplante Anlage den Gewässerraum beansprucht oder das Bauvorhaben auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen ist, weil das Projekt in einem besonders gefährdeten Bereich liegt und die Gewässer gefährden kann, z. B. weil es den mittleren Grundwasserspiegel unterschreitet (E. 3.2).
Der Gewässerschutzbereich AU dient sowohl dem qualitativen als auch dem quantitativen Schutz nutzbarer unterirdischer Grundwasservorkommen und der zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete. Dazu gehören sämtliche Grundwasserleiter mit nutzbarem Grundwasser. Vorliegend ist eine Abgrabung an einem Hang vorgesehen, ca. 40 m über dem Grundwasserspiegel der Talebene. An diesem Hang wurden bereits verschiedene Bauvorhaben mit den dafür erforderlichen Abgrabungen realisiert, ohne dass nutzbare Grundwasservorkommen entdeckt worden wären. Das Bundesgericht kommt mit dem…
Zeitschrift URP
URP 2023 673
Publikationsart
Entscheid