Lärmschutz; Verhältnismässigkeit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf Nationalstrassenabschnitt
Leitsätze
Streitgegenstand ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 auf 80 km/h auf dem Nationalstrassenabschnitt zwischen den Verzweigungen Zürich Ost und Brüttisellen für den Zeitraum von 22 bis 7 Uhr. Die Vorinstanzen verneinten die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme (E. 8). Massgebend für deren abschlägige Beurteilung waren vor allem die damit verbundenen Reisezeitkosten (E. 9.4.1).
Es kann offengelassen werden, ob dabei auch kleinste Zeitverluste zu berücksichtigen sind (E. 9.4.2). Denn es ist jedenfalls erstellt, dass zur fraglichen Zeit (nachts) vor allem Freizeitfahrten unternommen werden. Damit führen Zeitverluste nicht zu dem von den Vorinstanzen erkannten volkswirtschaftlichen Schaden. Dies heisst nicht, dass Zeitverluste bei Freizeitfahrten keineswegs zu berücksichtigen wären. Es handelt sich jedoch in erster Linie um private Freizeitinteressen der einzelnen Autofahrerinnen und -fahrer, denen in der Gesamtwürdigung Rechnung getragen…
Zeitschrift URP
URP 2023 608
Publikationsart
Entscheid