Gewässerschutz; Überprüfung des ganzen Entwässerungssystems im Rahmen eines Baugesuchs für den Ersatz einer defekten Abwasserleitung
Leitsätze
Baubewilligungen für Neu- und Umbauten dürfen nach Art. 17 GSchG nur erteilt werden, wenn im Bereich öffentlicher Kanalisationen gewährleistet ist, dass das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet oder landwirtschaftlich verwertet wird. Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen muss die zweckmässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers durch besondere Verfahren gemäss Art. 13 GSchG entsprechend dem Stand der Technik gewährleistet sein. Die Zunahme der Umweltbelastung durch das zu beurteilende Bauprojekt ist keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 17 GSchG. Lediglich bei einer Geringfügigkeit des Bauvorhabens kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Der Ersatz einer defekten Abwasserleitung und der Einbau eines neuen Kontrollschachts stellen demgegenüber mehr als nur geringfügige bauliche Veränderungen dar. Auch aus verfahrensrechtlichen Gründen ist es richtig, die Frage der Auswechslung der Abwasserrohre und…
Zeitschrift URP
URP 2023 838
Publikationsart
Entscheid