Gewässerschutzbereich; fehlende Interessenabwägung für die Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung im Gewässerschutzbereich AU
Leitsätze
Im Gewässerschutzbereich AU dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens zehn Prozent vermindert wird. Für die Erteilung einer Bewilligung gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV ist eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei müssen nach ständiger Rechtsprechung (BGer 1C_460/2020 vom 30. März 2021 = URP 2021 827) die privaten und öffentlichen Interessen an einer Verminderung der Durchflusskapazität die entgegenstehenden (Gewässerschutz)Interessen überwiegen (E. 3.2.2).
Vorliegend wurde für die Erteilung der umstrittenen gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung im Zusammenhang mit dem Neubau eines Mehrfamilienhauses einzig darauf abgestellt, ob die Durchflusskapazität des Grundwassers um höchstens 10 Prozent vermindert wird.…
Zeitschrift URP
URP 2023 829
Publikationsart
Entscheid