Industrie- und Gewerbelärm; keine Baubewilligung ohne Angabe der zukünftigen Nutzung
Leitsätze
Vorliegend hat die Vorinstanz zwei sachlich miteinander verbundene Bauvorhaben betreffend die Umnutzung desselben Grundstücks vereinigt (E. 3).
Aufgrund der erheblichen Änderung der Bausubstanz und der hohen Kosten des Vorhabens, welches den Ersatz der Gebäudehülle der Gewerbe- und Lagergebäude, die Erstellung einer neuen Versickerungsanlage, die Verlängerung der Arealerschliessung sowie Abbruch und Neubau einer Trafoanlage umfasst, ist lärmrechtlich von einer wesentlichen Änderung einer ortsfesten Anlage auszugehen. Eventuell muss je nach zukünftiger Nutzung sogar von einer neuen ortsfesten Anlage ausgegangen werden. Zudem ist nicht ausgeschlossen, dass durch die Mehrbeanspruchung der sanierungsbedürftigen Bahnhofsstrasse wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. In jedem Fall müssen die Lärmimmissionen der Anlage ermittelt werden, um zu prüfen, ob diese die Immissionsgrenz- bzw. die Planungswerte überschreitet. Da…
Zeitschrift URP
URP 2024 74
Publikationsart
Entscheid