Landschaftsschutz; Deponie mit schwerer Beeinträchtigung eines BLN-Gebietes – UVP-Pflicht in der Sondernutzungsplanung
Leitsätze
Die kantonale Nutzungszone, die am geplanten Standort eine Deponie mit massiver Aufschüttung vorsieht, stellt mit Blick auf die vergleichbare Höhe der angrenzenden, landschaftsprägenden Drumlins eine schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Gebiets «Zugersee» dar. Triftige Gründe, um von dieser fachkundigen Einschätzung der ENHK abzuweichen, wie es die Vorinstanz getan hat, sind keine ersichtlich (E. 4.4).
Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Deponie einem öffentlichen Interesse von ebenso nationaler Bedeutung dient, ist der schwere Eingriff in das BLN-Gebiet nicht gerechtfertigt. Namentlich vermögen die kantonalen Behörden nicht aufzuzeigen, dass keine alternativen Standorte gefunden werden können, die ausserhalb der geschützten Landschaft von nationaler Bedeutung liegen. Das Interesse am Landschaftsschutz überwiegt vorliegend jenes an der betreffenden Deponie (E. 4.5).
Der Sondernutzungsplan legt bereits wichtige Randbedingungen…
Zeitschrift URP
URP 2024 274
Publikationsart
Entscheid