Der Verursacherbegriff nach Art. 32d USG

Zusammenfassung

Ergebnisse eines zuhanden des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) verfassten Gutachtens Vorbemerkung In den letzten Jahren wurden nicht zuletzt dank der neu geschaffenen eid-genössischen Vorschriften im Altlastenbereich (Art. 32c-e USG, Altlastenverordnung [AltlV], Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Alt-lasten [VASA]), zunehmend Altlasten saniert. Es zeigte sich, dass in den einzelnen Sanierungsfällen die Verursacherfrage unterschiedlich beurteilt wurde, insbesondere bei Deponien mit wesentlichen Anteilen an Gewerbe- und Industrieabfällen. Diskutiert wurde namentlich die Frage, ob auch die abfallproduzierenden Industrie- oder Gewerbebetriebe als Verursacher herangezogen werden müssten. Um die Grenzen des Verursacherbegriffs näher zu beleuchten, gab das BUWAL ein Gutachten in Auftrag. Dieses brachte wesentliche neue Erkenntnisse, über die wir unsere Leserschaft in Kenntnis setzen möchten. Im Folgenden drucken wir die…

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Journal DEP

DEP 2003 286

Langue

Français Allemand

Forme de publication

Contribution rédactionelle

Auteure/Auteur/Instance

Pierre Tschannen, Prof. Dr. iur., em. Ordinarius für Staats- und Verwaltungsrecht / Martin Frick