Flankierende Massnahmen zu Vorhaben mit umweltbelastenden Auswirkungen. Gedanken zu Beschlüssen des aargauischen Regierungsrates vom 16. November 1994 betreffend Limmatbrücke Obersiggenthal
Zusammenfassung
Sogenannte flankierende Massnahmen sollen die negativen Auswirkungen eines Bauwerks auf ein umweltverträgliches, den einschlägigen Vorschriften entsprechendes Mass reduzieren. Wenn die flankierenden Massnahmen nicht Projektbestandteil sind, fragt sich, wie ihre Realisierung mit der Projektbewilligung zu verknüpfen ist. Im Fall Limmatbrücke Obersiggenthal hat der aargauische Regierungsrat verfügt, dass das Bauwerk nur in Betrieb genommen werden darf, wenn dannzumal im einzelnen definierte flankierende Massnahmen "im wesentlichen rechtlich sichergestellt sind". Diese Lösung verdient Beachtung und soll zum Anlass für einige Bemerkungen genommen werden. (…)
Zeitschrift URP
DEP 1995 325
Publikationsart
Redaktioneller Beitrag